Satzung

Satzung des Turnvereins Sundwig 1887 e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen: Turnverein Sundwig 1887 e.V.

und hat seinen Sitz in 58675 Hemer ( Ortsteil Sundwig).

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn eingetragen.  (VR 428 Amtsgericht Iserlohn)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

§ 52 folgende Abgabenordnung. Der Verein gibt Gelegenheit und Anleitung zu sportlicher und kultureller Tätigkeit und zur Förderung des Volkssportes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufgebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und verfolgt keine konfessionellen Ziele.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jedem offen.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist.

Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist jährlich im voraus bargeldlos zu zahlen. Angestrebt wird die Zahlung des Jahresbeitrags im 1. Halbjahr des Jahres per Lastschriftverfahren.

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschließung
  4. durch Streichung aus der Mitgliederliste

 

 

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Quartals möglich.

Während einer Kündigungsfrist kann die Austrittserklärung nur mit Zustimmung des Vorstandes zurückgenommen werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:

Bei groben und wiederholten Vergehen gegen den Vereinszweck und die Satzung.

Wegen unehrenhaften Betragens sowohl innerhalb als auch außerhalb der Spotstätten und wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte.

Wer seinen Jahresbeitrag trotz vorheriger Mahnung drei Monate nach Ablauf des Jahres nicht entrichtet hat, kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

Es müssen jedoch für einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mindestens 2/3 seiner Mitglieder gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mitzuteilen und es steht ihm die Berufung an die Hauptversammlung offen.

Die Berufung ist binnen 14 Tagen – von der dem Ausgeschlossenen gemachten Bekanntmachung an gerechnet – bei dem Vorstand unter schriftlicher Zustimmung von mindestens 10 Vereinsmitgliedern zu beantragen.

Das aus dem Verein ausscheidende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Mit Wirksamwerden des Austritts, des Ausschlusses oder der Streichung sind alle Mitgliederrechte und –pflichten erloschen.

Eine erneute Mitgliedschaft bedarf eines neuen Aufnahmeantrages.

 

 

§ 4

Stimmrecht und Wahlrecht

 

Die Mitglieder erlangen mit dem 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

 

Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr und die Mitgliedschaft im Verein voraus. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.

 

§ 5

Verwaltung des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:

 

  1. die Hauptverwaltung (Mitgliederversammlung)
  2. den Vorstand    § 6 
  3.  
  4.  

Hauptversammlung

 

Jährlich findet – möglichst im 1. Quartal – eine ordentliche Hauptversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zu beschließen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert oder wenn es mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen.

 

Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden durch Aushang eines Anschlages im Schaukasten an der Vereinsturnhalle einberufen. Der Aushang muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag erfolgen.

 

Die Bekanntmachung muss die Tagesordnung enthalten.

 

§ 7

Anträge

 

Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 5 Tage vor Abhaltung derselben schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

§ 8

Zuständigkeiten der Hauptversammlun

Die Hauptversammlung ist u.a. zuständig für:

  1. die Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
  2. die Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Jahresbeitrages sowie der Zahlungsmodalitäten
  3. die Änderung der Satzung
  4. die Genehmigung des Kassenberichtes
  5. die Wahl von zwei Mitgliedern zur Prüfung des nächstjährigen Kassenberichtes
  6. die Entlastung des Vorstandes
  7. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, einzelner Mitglieder sowie über eingehende Beschwerden
  8. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und Ernennung der Liquidatoren
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 9

Ablauf der Jahreshauptversammlung 

 

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige ordentliche (aktive und passive) Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmmehrheit. Das ist 1 Stimme mehr, als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist erforderlich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen.

Zur Änderung des Vereinszweckes (§ 1) ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder nötig.

Normalerweise erfolgt die Wahl bzw. Abstimmung per Zuruf (Handzeichen).

Abweichend hiervon muss eine schriftliche (geheime) Wahl bzw. Abstimmung durchgeführt werden, wenn es von 20 % der Anwesenden verlangt wird.

Stehen mehrere Kandidaten bzw. Vorschläge zur Wahl bzw. Abstimmung entscheidet die relative Mehrheit. Das heißt: Die größte Stimmenanzahl gewinnt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 10

Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Oberturnwart

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Der Vorstand ist verpflichtet in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein muss. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen dürfen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Der erste Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung nach Maßgabe der in den Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen verfassten Beschlüsse zu führen. Er beruft die Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen ein.

 

Der zweite Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

 

Der Geschäftsführer verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Eingehende Zuwendungen gegen Zuwendungsbescheinigung sind grundsätzlich dem Vorstand vorzulegen.

 

Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden außerdem bei der Führung der Geschäfte. Er fertigt über alle Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen Niederschriften an, die von dem Versammlungsleiter und von ihm unterschrieben sind. Der Geschäftsführer nimmt die geschäftlichen Belange des Vereins wahr.

 

§ 11

Erweiterter Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus:

 

  1. dem Schriftführer
  2. dem Pressewart
  3. den jeweiligen Abteilungsleitern der einzelnen Sportabteilungen

 

Der erweiterte Vorstand ist zuständig für:

  1. Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern
  2. Entscheidung über Stundung oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, letzterer muss nachträglich von der Mitgliederversammlung genehmigt werden
  3. Beaufsichtigung aller im Verein gepflegten Übungen und Beachtung der Turnhallenordnung durch die Mitglieder
  4. Vorbereitung und Durchführung von Abteilungsveranstaltungen und -versammlungen
  5. Vorbereitung und Durchführung von geselligen Veranstaltungen aller Art.

 

 

§ 12

Amtszeit des Vorstandes

 

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.

In der Jahreshauptversammlung in einem Kalenderjahr mit ungerader Endziffer stehen zur Wahl:

der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer

 

In den Kalenderjahren mit gerader Endziffer werden die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Personalunion ist nur beim erweiterten Vorstand möglich.

Scheiden Vorstandsmitglieder aus, erfolgt bis zur nächsten Versammlung stellvertretende Besetzung durch den Vorstand.

 

Wiederwahl ist stets zulässig.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen erfolgen.

Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

Bei der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt an die Stadt Hemer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar für sportliche und kulturelle Zwecke.

 

Hemer, 02. April 2004

 

1. Vorsitzender                                  2. Vorsitzender

Wolfgang Ressel                                Lothar Appelhans

Oberturnwartin                                  Geschäftsführer

Ulrike Pläsken                                     Anton Falk